Die Satzung des ASB-Kreisverbands OPR e.V.

Unser Verband schwarz auf weiß.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 28.11.2018 in Neuruppin. Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 1 beim Amtsgericht Neuruppin am 12. April 1990. 
 
§ 1 – Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Ostprignitz-Ruppin, eingetragener Verein (e.V.)“ abgekürzt „ASB“.
(2) Erkennungszeichen des Kreisverbandes ist ein rotes, langgezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund, in Verbindung mit dem Namen Arbeiter-Samariter-Bund e.V.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes befindet sich in Neuruppin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes ist das Gebiet des geplanten Kreises Ostprignitz-Ruppin.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 – Aufgaben und Art ihrer Durchführung
(1) Der Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Ostprignitz-Ruppin e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildttätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zwecke der Förderung sind insbesondere
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe
  • die Forderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte
  • die Förderung des Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes
Diese Zwecke verwirklicht der Verein insbesondere durch:
  1. Ausbildung seiner Mitglieder und der Bevölkerung in fachgerechter Erster Hilfe und Krankenpflege
  2. Ausbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern für den Rettungsdienst
  3. Ausbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern
  4. Übernahme von Aufgaben im Krankentransport, Rettungsdienst, Sanitätsdienst und Fahrdienst für behinderte Menschen
  5. Mitarbeit in Fragen des Arbeitsschutzes in Betrieben
  6. Mitarbeit im Katastrophenschutz
  7. Durchführung von Aufgaben im Gesundheitswesen; Mitarbeit auf allen Gebieten der Gesundheitsvorsorge sowie der offenen und geschlossenen Fürsorge
  8. Unterhaltung von Krankenanstalten, Pflegeheimen, Altenheimen, Altenwohnheimen, Altenkurheimen, Behinderteneinrichtungen, Kindertagesstätten, Zufluchtsstätten, Sozialstationen u.ä. Einrichtungen
  9. Durchführung von sozialen Diensten, Betreuungs- und sozialen Freizeitmaßnahmen
  10. Unterhaltung von offenen und geschlossenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienhilfe u.ä. Einrichtungen
  11. Förderung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen
  12. Sammlung von Spenden für Hilfsprojekte
  13. Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, insb. durch Bewegungsangebote und präventive Maßnahmen
  14. Rehabilitationssport und Sport für behinderte oder von Behinderung bedrohter Menschen
(3) Der Verein kann sich an gemeinnützigen Unternehmen, die die vorgenannten Satzungszwecke einzeln oder als Ganzes fördern, beteiligen.
 
§ 3 – Sicherung der Gemeinnützigkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine unangemessenen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten.
(3) Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.
(4) Des Weiteren darf der ASB auf Grundlage eines Dienstverhältnisses getätigte Arbeitszeit und Arbeitskraft auch pauschal vergüten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann außerdem die Zahlung einer pauschalen Vergütung von Vorstandsmitgliedern beschlossen werden. Die Höhe der Vergütung darf für Vorstandsmitglieder dabei einen Betrag von 300,00 € monatlich und für den Vorsitzenden des Vorstandes von 350,00 € monatlich nicht überschreiten.
Für andere Ehrenamtsträger kann - durch Vorstandsbeschluss - die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
 
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des ASB kann werden, wer sich zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat bekennt. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, wie von Vereinigungen und gesellschaftlichen Gruppen erworben werden.
(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Sie gilt gleichzeitig für den Landesverband und für den Bundesverband.
 
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder können aktiv tätig werden; ihren Einsatz regelt die Dienstordnung.
(2) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Nur vollgeschäftsfähige Mitglieder, die nicht hauptamtlich im Kreisverband tätig sind, sind für die Funktion des Kreisverbandsvorstandes und der Kontrollkommission wählbar.
(3) Mitglieder genießen im Dienst für den ASB Versicherungsschutz nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge. Gerichtsstand für die aus den Mitgliederrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Sitz des Kreisverbandes zuständige Gericht.
(4) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Tätigkeit des Arbeiter-Samariter- Bundes Beiträge zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien. Eine Rückforderung bezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
(5) Vereine, Gesellschaften, Firmen und Organisationen, deren Wirkungsbereich den Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes nicht überschreiten, können auf Antrag als korporative Mitglieder durch die Kreisverbandshauptversammlung aufgenommen werden. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte durch einen Beauftragten ohne Stimmenrecht aus. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zu jedem Monatsende gekündigt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gesondert vereinbart.
 
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist
  2. durch Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnungen nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden
  3. durch Ausschluss aus dem ASB, unter entsprechender Anwendung des § 12
  4. durch Tod, bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband endet auch die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband.
(2) Das zeitweise überlassene Eigentum der Organisation ist bei der Beendigung der Mitgliedschaft an die zuständige Organisationsstufe zurückzugeben. Der Dienstausweis ist beim Ausscheiden aus der Organisation vom Kreisverband als ungültig zu kennzeichnen.
 
§ 7 – Organe
Organe sind:
  1. die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes
  2. der Vorstand des Kreisverbandes
  3. die Kreisverbandskontrollkommission
 
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle vier Jahre, zwischen drei und sechs Monaten vor der Landeskonferenz, einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
  1. wenn der Kreisverbandsvorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Kreisverbandes erfordert, bzw. besonders dringliche Gegenstände einer Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen
  2. wenn ein Mitglied des Kreisverbandvorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet
  3. wenn die Berufung von zwei Zehntel der Kreisverbandsmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Kreisverbandsvorstand verlangt wird
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. den Geschäftsbericht des Kreisverbandsvorstand sowie den Prüfbericht der Kreisverbandskontrollkommission entgegenzunehmen und über die Entlastung des Kreisverbandsvorstandes zu beschließen
  2. die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes und die Kreisverbandskontrollkommission sowie Delegierte zur Landeskonferenz zu wählen oder abzuberufen
  3. den Kreisverbandsjugendleiter zu bestätigen über Satzungsänderungen zu entscheiden
  4. über Anträge zu entscheiden
(4) An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen. Sie sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung des Termins nebst Tagesordnung in Form einer Anzeige in der Tagespresse erfolgen, in der das örtliche Amtsgericht seine Bekanntmachung veröffentlicht.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet ist.
(6) Bei der Wahl von Beisitzern und Mitgliedern der Kreisverbandskontrollkommission ist die Blockwahl zulässig.
(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen bei der Wahl der Beisitzer im 1. Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein 2. Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
(8) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
(9) Sofern in einem Kalenderjahr keine Mitgliederversammlung stattfindet, ist mindestens einmal jährlich eine Kreisverbandsversammlung einzuberufen, auf der die Mitglieder des Kreisverbandes über die Tätigkeit des Kreisverbandsvorstandes unterrichtet werden. Die Einladung zur Kreisverbandsversammlung hat in gleicher Weise wie zur Mitgliederversammlung zu erfolgen.
 
§ 9 – Kreisverbandsvorstand
(1) Der Kreisverbandsvorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach den Richtlinien und Satzungen des ASB und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in seinem Tätigkeitsbereich wahr.
(2) Die Aufgaben des Kreisverbandsvorstandes sind insbesondere:
  1. den ASB in seinem Tätigkeitsbereich zu vertreten und Verträge abzuschließen
  2. die Einrichtungen und das Vermögen des Kreisverbandes zu verwalten. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung eines Haushalts- und eines Stellenplans für das Geschäftsjahr
  3. die Mitglieder- und Kreisverbandsversammlungen einzuberufen
  4. der Mitgliederversammlung, dem Landesverband und dem Bundesverband mindesten einmal jährlich Bericht zu erstatten
  5. Ausschlussverfahren von Mitgliedern gemäß § 12 durchzuführen
(3) Der Kreisverbandsvorstand besteht aus drei bis elf Mitgliedern. Wenn mehr als vier Vorstandsmitglieder gewählt werden, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand, der aus vier Personen besteht. Soweit Beisitzer gewählt werden, können diese nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands werden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband Ostprignitz-Ruppin e.V. durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(4) Die Zahl der Beisitzer wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt, dabei muss die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes insgesamt eine ungerade sein.
(5) Der Kreisverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Kreisverbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Ein Mitglied des Kreisverbandsvorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
(8) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl eines Kreisverbands- Vorstandes durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
(9) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt.
(10) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung gewährt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können des Weiteren auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages, ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird, ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
(11) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisverbandsvorstand einen Geschäftsführer bestellen. Er nimmt an den Sitzungen der Kreisverbandsorgane (mit Ausnahme der Kreisverbandskontrollkommission) mit beratender Stimme teil.
 
§ 10 – Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission des Kreisverbandes besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Kreisverbandskontrollkommission hat insbesondere die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandsvorstandes zu überwachen. Die Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. sind zu berücksichtigen.
 
§ 11 – Arbeiter-Samariter-Jugend
(1) Die Mitarbeit in der Arbeiter-Samariter-Jugend und deren Tätigkeit ist in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. geregelt.
 
§ 12 – Ausschluss natürlicher Personen
(1) Eine natürliche Person kann ausgeschlossen werden, wenn sie:
  1. den ASB grob fahrlässig oder vorsätzlich materiell oder im Ansehen geschadet hat
  2. den satzungsgemäßen Anordnungen der Vorstände oder den Beschlüssen der zuständigen Organe nicht folgt
  3. sich Eigentum des ASB widerrechtlich zugeeignet hat oder widerrechtlich sich oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat
  4. sich an Gruppenbildung beteiligt hat, die den Zielen und Aufgaben des ASB entgegenstehen
(2) Der Kreisverbandsvorstand leitet das Ausschlussverfahren nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes durch schriftliche Unterrichtung des Mitgliedes ein. In dieser Unterrichtung sind der Sachverhalt sowie der Ausschlussgrund ausführlich darzustellen und alle Beweismittel anzugeben und beizufügen.
(3) Der Kreisverbandsvorstand hat das Mitglied aufzufordern, sich innerhalb von vier Wochen schriftlich zu äußern. Erst nachdem das Mitglied gehört wurde und die Frist abgelaufen ist, hat der Kreisverbandsvorstand über den Antrag innerhalb von weiteren drei Wochen zu entscheiden.
(4) Mit Zugang der Mitteilung über die Einleitung des Ausschlußverfahren beim Mitglied – spätestens aber drei Tage nach Aufgabe zur Post durch eingeschriebenen Brief – ruhen die Rechte, Pflichten und Funktionen des Mitgliedes und enden mit Wirksamwerden des Ausschlusses.
(5) Gegen die Entscheidung des Kreisverbandsvorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch bei der Kreisverbandskontrollkommmission einlegen. Diese hat erneut zu ermitteln und binnen acht Wochen über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung der Kreisverbandskontrollkommission ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied sowie den Vorständen von Kreis-, Landes- und Bundesverband mitzuteilen.
(6) In schwierigen Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens für den ASB kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Kreisverband ausgeschlossen werden. Das Mitglied sowie an der Entscheidung nicht beteiligte Landes-, bzw. Bundesverband sind von der Entscheidung schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Eine Vertretung durch Dritte ist im Ausschlussverfahren unzulässig.
(8) Macht das Mitglied von seinen Einspruchrechten nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem letztgültigen Beschluss mit der Folge, dass diese nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.
(9) Der Ausschluss tritt mit Wirkung für den Kreis-, Landes- und Bundesverband in Kraft.
 
§ 13 – Richtlinien
(1) Die von der Bundeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. beschlossenen Richtlinien werden vom Kreisverband beachtet, sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Kreisverbandsvorstandes sowie der Kreisverbandskontrollkommission sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter, bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Satzungsänderungen oder die Auflösung des Kreisverbandes beschließen.
(2) Initiativanträge auf Abänderung der Satzung können der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmenberechtigt beraten werden.
(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des Kreisverbandes (nicht aber bei Erweiterung oder Präzisierung dieser Zwecke) fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.. Der Empfänger darf das erhaltene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.
 
Neuruppin, den 28.11.2018
 

Kontakt
ASB-Gesellschaft für soziale
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Heinrich-Rau-Straße 30
16816 Neuruppin
Tel.: (03391) 45 87 3
Fax: (03391) 45 87 56

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